Gesetze / Biersteuerverordnung

BierStV

§ 10 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust und Vernichtung

Stand: 13.02.2023

Bund3 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/10#abs-1 (1) Ist Bier unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/10#abs-2 (2) Die Vernichtung von Bier nach § 23 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes ist vom Steuerlagerinhaber mindestens eine Woche im Voraus anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen. Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen, soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet. Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/10#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die beabsichtigte Zerstörung von Bier nach § 14 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes entsprechend. Die Anzeige der beabsichtigten Zerstörung ist in den Fällen, in denen das Bier unter Steueraussetzung befördert wird, durch den Versender abzugeben. Sofern die vorgelegten Nachweise anerkannt werden, wird die nach § 19 für die Beförderung geleistete Sicherheit freigegeben.

§ 9 § 11